Die Notwendigkeit unglücklicher Rechte. Die Grundrechte derf Kranken und die Regelung der Sterbehilfe / Donini, Massimo. - (2017), pp. 253-274.
Die Notwendigkeit unglücklicher Rechte. Die Grundrechte derf Kranken und die Regelung der Sterbehilfe
massimo donini
2017
Abstract
Ich befasse mich hauptsächlich mit dem Thema der Rechte von Kranken auf dem Weg zum Tode und dessen Tabuisierung sowie mit der Befreiung ihrer Entscheidungen vom Strafrecht. Die große Mehrheit der Menschen, die sich in der extremen Situation einer sehr schmerzhaften Krankheit oder einer fortschreitenden Demenz befinden oder unfähig sind, sich zu bewegen, gut zu atmen, sich zu unterhalten, Gedanken zu fassen oder sich zu erinnern, zieht dennoch das Überleben der Vernich-tung der Existenz vor. Ich möchte im Folgenden die Perspektive der Entscheidung „für das Leben auf jeden Fall“ weder schwächen noch begrenzen, auch wenn ich sie nicht immer verstehen kann, sondern die legitime Position der anderen (oder derselben, in fieri der Krankheit) verteidigen und das Grundrecht der Kranken (selbst) juristisch unterstützen, die dies nicht (mehr) akzeptieren und nicht (weiter) für eine bloße würdige Sterbevorbereitung, Sterbebegleitung und ein Aufschieben des Sterbens eintreten, sondern um das Sterben selbst als Befreiung bitten. Dieses Verlangen zu respektieren, kann als Ausdruck des Fürsorgeprinzips, sogar der Menschenliebe, und nicht eines gleichgültigen Individualismus oder programmierten Aufgebens der Gesellschaft und des Staates bewertet werden. Vor der Entwicklung einer Medizin, die das Leben künstlich oder sinnlos extrem verlängern kann, ohne es zu retten, hätte dieses Verlangen nie auf der Ebene von Grundrechten gerechtfertigt werden können, als diese Grundrechte noch nicht entdeckt worden waren. Die Natur des Menschen wird also durch die Technik entdeckt oder verwandelt. Wer keine Krankheit hat, kann weiter von den traditionellen Strafvorschriften geschützt werden, wenn auch mit entscheidenden Reformen im Bereich des Sanktionensystems und in Italien mit einer radikalen Unterscheidung zwischen Anstiftung zum Suizid, die strafbar bleiben sollte/könnte , und blosser Beihilfe zum Suizid, die nicht strafbar oder stark vemindert strafbar sein sollte. Ich befürworte insoweit kein Bedürfnis nach Anerkennung eines „allgemeinen“ Rechts zum Suizid; gäbe es dieses Recht, so dürfte man im Fall eines versuchten Suizids nicht einschreiten – eine Konsequenz, welche die meisten Mitmenschen für inakzeptabel halten. Eine ganz andere Frage ist die „Ethik des Suizids“ , die „Strafbarkeit“ (oder verminderte Strafbarkeit) der Beihilfe zum Suizid und sogar der Tötung auf Verlangen, wenn sie selbstlos stattfindet, oder in den Fallkonstellationen der oben genannten schwierigsten Krankheiten. Die Befreiung vom Strafrecht in solchen Fällen soll hier nicht im Allgemeinen, sondern in Bezug auf die Existenz des Rechts sowohl auf ein menschliches und würdiges Sterben, wie auch auf den Tod an sich überprüft werden, was direkt in Verbindung steht mit dem Prinzip der Einwilligungsbedürftigkeit ärztlicher Behandlungen, mit deren Wohltätigkeit, mit der Menschenwürde und mit der Pietas (Mitleid)File allegati a questo prodotto
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