Übersicht11. Kapitel: Die Wiederkehr des “Feindes” in der Kriminalpolitik der Gegenwart31. Vorbemerkung32. Binäre Logik und fuzzy-Logik bei der Definition des “Feindes”43. Die traurige Lektion des Carl Schmitt und die Grenzen des Diskurses in demokratischen Staaten74. Die erste Bedeutung des Feindstrafrechts als von Vergeltung und Schuld befreite “Täter”-Logik125. Typologie der ersten Gruppe155.1 Kurze Betrachtung der Typologie der ersten Gruppe. Die persönlichen Sicherungsmaßregeln (Der Täter mit innerer charakterlicher Gefährlichkeit).155.2 (Fortsetzung). Kriminelle Notstandsfälle infolge außerordentlicher Tätertypen: Terrorismus, Mafia und organisierte Kriminalität (kollektiver und organisierter Täter)195.3 (Fortsetzung). Die prozessualen Auswirkungen dieser „Notstandstypen“215.4 (Fortsetzung). Krieg als Straftat oder als Strafe (Staats-Täter und Täterschaft “in großem Umfang”).236. Zweite Bedeutung des Feindstrafrechts: Die instrumentelle Verwendung des Tatstrafrechts in symbolisch-expressiver Funktion oder in Funktion des “Kampfes” gegen das von einem “normalen” Täter begangene “Böse”. Das Beispiel der internationalen ad-hoc-Tribunale257. Die explosive Ambivalenz einer dritten Konzeption: der Feind als “Unperson” zwischen “Faktum” und “Recht” (Jakobs)298. (Fortsetzung): Überprüfung der Formen des Feind- bzw. „Unperson“-Strafrechts am „juristischen“ Beispiel der nationalsozialistischen Lager und am Beispiel Guantanamo359. Erste Folgerungen: Berechtigung des “Feindstrafrechts” als kritischer, nicht aber als dogmatischer Begriff412. Kapitel: Spielräume für die Berücksichtigung des Täters “innerhalb” des tatsächlichen Strafrechts441. Die unverzichtbaren Verdienste und die Mängel le carenze di rappresentatività della cultura espressiva eines reinen Tatstrafrechts442. Das Projekt einer Überwindung des Strafrechts als aliud: vom jus terribile et exceptum zur “Normalisierung des Strafrechts in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.473. Unmöglichkeit einheitlicher Paradigmen: Differenziertes Strafrecht und Mehrgleisigkeit des strafrechtlichen Eingreifens533.Kapitel: Demokratische und wissenschaftliche Kontrolle über Ausnahmezustände und Notstandsgesetze561. Gründe und Grenzen für die Ablehnung besonderer Kategorien und Regelungen für den „Ausnahmezustand“562. Gesetzliche Regelung von Ausnahmezuständen zwischen zeitlicher Begrenzung und Grenzen. Das Unterscheidungsmerkmal des Notstandes gegenüber Straftaten ist nicht auf den Staat und seine Organe anzuwenden593. Die Grundrechte als Element eines demokratischen Strafrechts und als Grenze jedes “normalen“ Strafrechts als auch jedes „Kriegsstrafrechts63

Das Strafrecht und der "Feind" / Donini, Massimo. - (2007), pp. 1-99.

Das Strafrecht und der "Feind"

DONINI, Massimo
2007

Abstract

Übersicht11. Kapitel: Die Wiederkehr des “Feindes” in der Kriminalpolitik der Gegenwart31. Vorbemerkung32. Binäre Logik und fuzzy-Logik bei der Definition des “Feindes”43. Die traurige Lektion des Carl Schmitt und die Grenzen des Diskurses in demokratischen Staaten74. Die erste Bedeutung des Feindstrafrechts als von Vergeltung und Schuld befreite “Täter”-Logik125. Typologie der ersten Gruppe155.1 Kurze Betrachtung der Typologie der ersten Gruppe. Die persönlichen Sicherungsmaßregeln (Der Täter mit innerer charakterlicher Gefährlichkeit).155.2 (Fortsetzung). Kriminelle Notstandsfälle infolge außerordentlicher Tätertypen: Terrorismus, Mafia und organisierte Kriminalität (kollektiver und organisierter Täter)195.3 (Fortsetzung). Die prozessualen Auswirkungen dieser „Notstandstypen“215.4 (Fortsetzung). Krieg als Straftat oder als Strafe (Staats-Täter und Täterschaft “in großem Umfang”).236. Zweite Bedeutung des Feindstrafrechts: Die instrumentelle Verwendung des Tatstrafrechts in symbolisch-expressiver Funktion oder in Funktion des “Kampfes” gegen das von einem “normalen” Täter begangene “Böse”. Das Beispiel der internationalen ad-hoc-Tribunale257. Die explosive Ambivalenz einer dritten Konzeption: der Feind als “Unperson” zwischen “Faktum” und “Recht” (Jakobs)298. (Fortsetzung): Überprüfung der Formen des Feind- bzw. „Unperson“-Strafrechts am „juristischen“ Beispiel der nationalsozialistischen Lager und am Beispiel Guantanamo359. Erste Folgerungen: Berechtigung des “Feindstrafrechts” als kritischer, nicht aber als dogmatischer Begriff412. Kapitel: Spielräume für die Berücksichtigung des Täters “innerhalb” des tatsächlichen Strafrechts441. Die unverzichtbaren Verdienste und die Mängel le carenze di rappresentatività della cultura espressiva eines reinen Tatstrafrechts442. Das Projekt einer Überwindung des Strafrechts als aliud: vom jus terribile et exceptum zur “Normalisierung des Strafrechts in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.473. Unmöglichkeit einheitlicher Paradigmen: Differenziertes Strafrecht und Mehrgleisigkeit des strafrechtlichen Eingreifens533.Kapitel: Demokratische und wissenschaftliche Kontrolle über Ausnahmezustände und Notstandsgesetze561. Gründe und Grenzen für die Ablehnung besonderer Kategorien und Regelungen für den „Ausnahmezustand“562. Gesetzliche Regelung von Ausnahmezuständen zwischen zeitlicher Begrenzung und Grenzen. Das Unterscheidungsmerkmal des Notstandes gegenüber Straftaten ist nicht auf den Staat und seine Organe anzuwenden593. Die Grundrechte als Element eines demokratischen Strafrechts und als Grenze jedes “normalen“ Strafrechts als auch jedes „Kriegsstrafrechts63
2007
9783825806095
Feindstrafrecht; Person; Täter; Ausnahmezustände; Grundrechte
03 Monografia::03a Saggio, Trattato Scientifico
Das Strafrecht und der "Feind" / Donini, Massimo. - (2007), pp. 1-99.
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Utilizza questo identificativo per citare o creare un link a questo documento: https://hdl.handle.net/11573/1488128
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